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   AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10   

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AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10 (https://dejure.org/2010,17027)
AG Siegburg, Entscheidung vom 27.08.2010 - 112 C 85/10 (https://dejure.org/2010,17027)
AG Siegburg, Entscheidung vom 27. August 2010 - 112 C 85/10 (https://dejure.org/2010,17027)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung des Ermessens nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Basis des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten; Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zweifeln an der Tauglichkeit der Schwacke-Liste als ...

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Anmietung außerhalb Öffnungszeiten; Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Winterreifen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung des Ermessens nach § 287 Zivilprozessordnung ( ZPO ) auf Basis des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten; Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zweifeln an der Tauglichkeit der Schwacke-Liste als ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09

    Unfallersatztarif für Mietwagen

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    Insbesondere ist im Hinblick auf die - von den Versicherern in Auftrag gegebene - Erhebung des Fraunhofer Instituts nicht ersichtlich, dass diese auf überzeugender Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist (vgl. die weiterführenden Ausführungen bei OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09; LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09).

    Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der "Normaltarif" zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich im Streit, nachdem selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft anerkennt, dass wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09 m.w.N.).

    Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wobei es insofern eines hinreichend einzelfallbezogenen Vortrags bedarf (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sämtlicher Obergerichte des hiesigen Bezirks schätzt das erkennende Gericht den zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen erforderlichen Aufschlag auf 20% (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09; LG Bonn, Urteil vom 08.07.2010 - 8 S 93/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010 - 8 S 171/10; LG Bonn, Beschluss vom 12.07.2010 - 5 S 96/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; Urteil vom 26.05.2009 - 8 S 32/09; Urteil vom 05.09.2006 - 8 S 11/06; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 15.07.2008 - 4 U 1/08).

    Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch die anfallenden Nebenkosten, wobei diese im Rahmen der Schätzung anhand der Nebenkostentabelle zum Schwacke Mietpreisspiegel ermittelt werden können (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), ohne dass hierbei ein Aufschlag erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06).

    Er hat regelmäßig ein Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertig sind als das beschädigte Fahrzeug (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), Ebenso sind Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens bei Anwendung des Mietpreisspiegels grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen, wenn diese angefallen und in Rechnung gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

    Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zu Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; abw. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

    Solche Umstände sind beispielsweise die Vorfinanzierung der Mietwagenrechnung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, der Verzicht auf eine Vorreservierungszeit, der Verzicht auf eine Vorauszahlung oder Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung, der Verzicht auf die Vereinbarung einer Nutzungseinschränkung sowie die offene Mietzeit (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

    Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

    Ob und in welchem Umfang sich unfallspezifische Faktoren kostenerhöhend auswirken, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

    Er hat regelmäßig ein Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertig sind als das beschädigte Fahrzeug (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), Ebenso sind Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens bei Anwendung des Mietpreisspiegels grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen, wenn diese angefallen und in Rechnung gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

  • OLG Köln, 23.02.2010 - 9 U 141/09

    Höhe unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch die anfallenden Nebenkosten, wobei diese im Rahmen der Schätzung anhand der Nebenkostentabelle zum Schwacke Mietpreisspiegel ermittelt werden können (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), ohne dass hierbei ein Aufschlag erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06).

    Er hat regelmäßig ein Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertig sind als das beschädigte Fahrzeug (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), Ebenso sind Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens bei Anwendung des Mietpreisspiegels grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen, wenn diese angefallen und in Rechnung gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

    Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zu Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; abw. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

    Weiterhin ersatzfähig sind die im Schadensfall 2 geltend gemachten Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

    Kosten für Zusatzfahrer sind bei entsprechender Veranlassung zu tragen (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08).

    Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

    Nach den oben genannten Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Anspruchssteller Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08).

    Auf die Frage, ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren (Normal-)tarif - etwa wegen einer Eil- und Notsituation - "nicht zugänglich" war, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08).

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

    Solche Umstände sind beispielsweise die Vorfinanzierung der Mietwagenrechnung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, der Verzicht auf eine Vorreservierungszeit, der Verzicht auf eine Vorauszahlung oder Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung, der Verzicht auf die Vereinbarung einer Nutzungseinschränkung sowie die offene Mietzeit (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

    Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

    Ob und in welchem Umfang sich unfallspezifische Faktoren kostenerhöhend auswirken, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sämtlicher Obergerichte des hiesigen Bezirks schätzt das erkennende Gericht den zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen erforderlichen Aufschlag auf 20% (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09; LG Bonn, Urteil vom 08.07.2010 - 8 S 93/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010 - 8 S 171/10; LG Bonn, Beschluss vom 12.07.2010 - 5 S 96/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; Urteil vom 26.05.2009 - 8 S 32/09; Urteil vom 05.09.2006 - 8 S 11/06; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 15.07.2008 - 4 U 1/08).

    Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch die anfallenden Nebenkosten, wobei diese im Rahmen der Schätzung anhand der Nebenkostentabelle zum Schwacke Mietpreisspiegel ermittelt werden können (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), ohne dass hierbei ein Aufschlag erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 - VI ZR 74/04).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sämtlicher Obergerichte des hiesigen Bezirks schätzt das erkennende Gericht den zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen erforderlichen Aufschlag auf 20% (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09; LG Bonn, Urteil vom 08.07.2010 - 8 S 93/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010 - 8 S 171/10; LG Bonn, Beschluss vom 12.07.2010 - 5 S 96/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; Urteil vom 26.05.2009 - 8 S 32/09; Urteil vom 05.09.2006 - 8 S 11/06; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 15.07.2008 - 4 U 1/08).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10
    Es obliegt insofern dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres zugänglich" war, weil ihm etwa tatsächlich auch ein Fahrzeug zum "Normaltarif" angeboten worden war (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05 in: NJW 2006, 1506) oder der Haftpflichtversicherer den Geschädigten vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat.
  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 15.07.2008 - 4 U 1/08

    Zulässigkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif bei Fehlen eines

  • LG Bonn, 26.05.2009 - 8 S 32/09

    Mietwagenkosten als Schadenersatz, Schätzung nach § 287 ZPO

  • LG Bonn, 05.09.2006 - 8 S 11/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Vorliegen eines

  • LG Bonn, 29.07.2010 - 8 S 93/10

    Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs eines Mietwagens ist mit Hilfe des

  • LG Bonn, 19.08.2010 - 5 S 96/10
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